Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.7 RdSchr. 16d, Auskunftserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit
Tit. 4.7 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 4 – Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
Tit. 4.7 RdSchr. 16d – Auskunftserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit
Alle Fragen zur Verwendung der Betriebsnummer und zu den Angaben zur Tätigkeit werden von der BA beantwortet.