Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.6 RdSchr. 16d, Fehlerbehandlung
Tit. 3.6 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3.6 RdSchr. 16d – Fehlerbehandlung
(1) Fehlerhafte DSME werden nach Aktualisierung der Felder
Betriebsnummer des Absenders (BBNRAB),
Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP),
Zeitstempel (ED),
Fehlerkennzeichen (FEKZ),
Fehleranzahl (FEAN) sowie
Erweiterung um die entsprechenden Datenbausteine Fehler (DBFE)
an den über die ursprüngliche Betriebsnummer des Absenders (Datenfeld BBNRAB) erkennbaren Absender zurückgesandt.
(2) Die Fehlermeldung besteht aus einer siebenstelligen Fehlernummer mit angehängtem Fehlertext.
(3) Die Einzugsstellen übermitteln die richtigen Datensätze anstelle der als fehlerhaft abgewiesenen Datensätze.