Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 16d
Tit. 3 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 3 – Verfahren bei der Rentenversicherung
Tit. 3 RdSchr. 16d
(1) Die DSRV prüft die ihr von den Weiterleitungsstellen der Einzugsstellen übermittelten Daten vor der Weiterleitung an die zuständigen Rentenversicherungsträger.
(2) Die Meldungen sind mit den Datensätzen/Datenbausteinen gemäß Anlage 9 zu erstatten.
(3) Können die Meldedaten nicht übermittelt werden, weil der Einzugsstelle die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, und werden demzufolge die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer (DSME einschließlich DBNA, DBGB, DBAN und DBVR sowie gegebenenfalls DBEU) übermittelt, ist das Verfahren zur Ermittlung beziehungsweise Vergabe der Versicherungsnummer einzuleiten.