Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 1.1.13 RdSchr. 16d, Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber
Tit. 1.1.13 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.13 RdSchr. 16d – Versicherungsnummernabfragen durch den Arbeitgeber
(1) Nach § 28a Absatz 3a SGB VI können Arbeitgeber und Zahlstellen nach § 202 Absatz 2 SGB V die Versicherungsnummer für Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger abfragen. Für die Datenübertragung zwischen dem Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle und der DSRV ist der Datensatz Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSVV) mit den Datenbausteinen Name (DBNA), Geburtsangaben (DBGB) und Anschrift (DBAN) zu verwenden.
(2) Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer. Soweit keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, kann wie bisher eine Anmeldung ohne Versicherungsnummer erfolgen. Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden.