Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.11 RdSchr. 16d, Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung
Tit. 1.1.11 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.11 RdSchr. 16d – Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung
Der Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar, daher kann grundsätzlich nur der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens verpflichtet werden, der mit seiner Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzutritt. Dadurch ist auch gewährleistet, dass in der laufenden Hauptbeschäftigung nicht rückwirkend Stornierungen erforderlich werden.