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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 20 RdSchr. 16d, Gültige Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers (BBNR-UV) und das in Abhängigkeit der BBNR-UV jeweils gültige Format der Mitgliedsnummer (MNR)
Anlage 20 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Anhangteil
Anlage 20 RdSchr. 16d – Gültige Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers (BBNR-UV) und das in Abhängigkeit der BBNR-UV jeweils gültige Format der Mitgliedsnummer (MNR)
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