Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.5.1 RdSchr. 16d, GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung
Tit. 1.1.5.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung → Tit. 1.1.5 – GKV-Monatsmeldung
Tit. 1.1.5.1 RdSchr. 16d – GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung
(1) Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und inwieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung
das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde,
die SV-Tage,
die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung,
der Beitragsgruppenschlüssel und
das Rechtskreiskennzeichen
anzugeben.
(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben.
(4) Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzugeben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unberührt.
(5) In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellen.