Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.3 RdSchr. 16d, Haushaltsscheck-Verfahren
Tit. 1.1.3 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.3 RdSchr. 16d – Haushaltsscheck-Verfahren
Das Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, das heißt, der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheck-Verfahren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat, dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Haushaltsscheck-Verfahren sowie den jeweils geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.