Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.1 RdSchr. 16d, Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.1 RdSchr. 16d
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Tit. 1 – Verfahren bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Meldungen zur Sozialversicherung
Tit. 1.1.1 RdSchr. 16d – Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung
Bereits mit der Einführung der DEÜV- in Kraft seit dem 01.01.1999 - wurde der elektronischen Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung Vorrang gegenüber der Papierform eingeräumt. Seit 01.01.2006 ist sie verpflichtend. Meldungen sind daher nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen abzugeben (§ 28a Absatz 1 SGB IV). Meldungen der Arbeitgeber auf Vordrucken sind nicht mehr zugelassen. Die elektronische Übermittlung geänderter Betriebsdaten ist seit dem 01.01.2017 verpflichtend.