Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.2.3 RdSchr. 11a, Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung)
Tit. 4.4.2.3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.4 – Meldeverfahren → Tit. 4.4.2
Tit. 4.4.2.3 RdSchr. 11a – Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung)
(1) Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB IV in Verb. mit § 11b DEÜV).
(2) In dieser Meldung sind entsprechend § 28a Abs. 4a SGB IV anzugeben:
- 1.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- 2.
Familien- und Vorname,
- 3.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und
- 4.
das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
(3) Diese GKV-Monatsmeldung ist vom Arbeitgeber erstmalig mit der Entgeltabrechnung, die auf den Beginn des Bezugs einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Einnahme folgt, zu erstatten, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber über den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Entgeltmeldung ist für jeden Monat erneut abzugeben. Die Meldepflicht endet erst, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr bezieht.
(5) GKV-Monatsmeldungen sind auch abzugeben für Arbeitnehmer, die nach § 242b Abs. 6 SGB V keinen Anspruch auf Sozialausgleich haben (siehe Ziffer 3.1) oder für die auf Grund der Meldung der Krankenkasse (siehe Ziffer 4.4.2.4) vom Arbeitgeber kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ebenso sind Arbeitnehmer, die bereits auf Grund der Höhe ihres Arbeitsentgelts keinen Sozialausgleich beanspruchen können, von der Meldepflicht des Arbeitgebers erfasst. Hingegen ist die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung nicht erforderlich, da dieses Arbeitsentgelt keine in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahme darstellt.