Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.6 RdSchr. 11a, Unständig Beschäftigte
Tit. 4.3.6 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.6 – Unständig Beschäftigte
Tit. 4.3.6 RdSchr. 11a – Unständig Beschäftigte
(1) Für einen unständig Beschäftigten ist der Sozialausgleich nicht von dem Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Krankenkasse umzusetzen (§ 242b Abs. 5 SGB V). Die Berechnungsverfahren I oder II sind von den Arbeitgebern nicht anzuwenden. Stattdessen führen sie für diese Personen stets die Krankenversicherungsbeiträge nach dem für das Mitglied maßgeblichen Beitragssatz ab.
(2) Die Zugehörigkeit zur Personengruppe der unständig Beschäftigten hat zur Folge, dass auch bei Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen oder im Falle einer Mehrfachbeschäftigung die zuständige Krankenkasse anstelle der beitragsabführenden Stellen den Sozialausgleich vollständig durchführt.
(3) Die Krankenkasse prüft auf Antrag des unständig Beschäftigten den Anspruch auf Sozialausgleich gemäß den Ausführungen unter Ziffer 3 und erstattet dem Mitglied ggf. die zuviel gezahlten Beiträge. Der jeweilige Feststellungs- bzw. Erstattungszeitraum für den Sozialausgleich umfasst mindestens 3 bereits abgerechnete Kalendermonate, höchstens die letzten 12 bereits abgerechneten Kalendermonate. Damit das Mitglied rechtzeitig vor Ablauf der 12-Monatsfrist einen Antrag stellen kann, muss die Krankenkasse es regelmäßig, spätestens alle 10 Monate, in geeigneter schriftlicher Form auf sein Antragsrecht hinweisen (zur Berechnung des 10-Monatszeitraums siehe Ziffer 4.2.2).