Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 9.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 9 – Selbstzahler
Tit. 9.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Soweit Mitglieder ihre Beiträge selbst zahlen, wird der Sozialausgleich von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt (§ 242b Abs. 4 Satz 1 SGB V). Dies betrifft folgende Personenkreise:
freiwillig Versicherte (z. B. Selbständige, Beamte, Anwartschaftsversicherte)
pflichtversicherte Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
pflichtversicherte Mitglieder, die Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit neben einer Rente oder einem Versorgungsbezug erzielen
versicherungspflichtige Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V, für die die jeweilige Zahlstelle keine Beiträge einbehält und abführt (z. B. aus Kapitalleistungen)
(2) Werden die Beiträge zur Krankenversicherung ausschließlich von dem Mitglied an die Krankenkasse gezahlt, mindern sich die Beiträge bei einem Anspruch auf den Sozialausgleich in Höhe des Überforderungsbetrags entsprechend dem Berechnungsverfahren I.
(3) Werden bei Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen die Beiträge sowohl von dem Mitglied selbst als auch von mindestens einer beitragsabführenden Stelle an die Krankenkasse entrichtet (z. B. ein Arbeitnehmer, der einen Versorgungsbezug erhält, oder ein Rentenbezieher, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversichert ist), ist das Berechnungsverfahren I von der Krankenkasse anzuwenden, wenn die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen, aus denen das Mitglied die Beiträge selbst entrichtet, die beitragspflichtigen Einnahmen der beitragsabführenden Stelle übersteigt. Andernfalls hat die Krankenkasse die Beiträge nach dem Berechnungsverfahren II zu ermitteln, d. h. einen um 2 v. H. erhöhten Beitragssatz der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Werden Beiträge aus der Rente nach dem Berechnungsverfahren I vom Rentenversicherungsträger abgeführt, weil der Zahlbetrag der Rente 260 EUR übersteigt (siehe Ziffer 5.1), sind die Beiträge aus den übrigen beitragspflichtigen Einnahmen von der Krankenkasse nach dem Berechnungsverfahren II zu berechnen.