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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 7.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 7 – Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. 7.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Die krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld werden ebenfalls vom Sozialausgleich erfasst. Abweichend von der Regelung zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für den Sozialausgleich 67 v. H. des der Leistung (Arbeitslosengeld) zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt (§ 242b Abs. 1 Satz 5 SGB V). Das gilt entsprechend auch für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, deren Arbeitslosengeld gemäß § 232a Abs. 1 Satz 3 SGB V wegen einer Sperrzeit oder wegen Ruhens aus Anlass einer Urlaubsabgeltung ab dem 2. Monat als bezogen gilt.
(2) Verfügt der Bezieher von Arbeitslosengeld über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen, prüft die BA als die den Beitrag abführende Stelle den Anspruch auf Sozialausgleich. Besteht ein Anspruch, führt die BA den Sozialausgleich in der Weise durch, dass sie dem Leistungsempfänger[richtig] Leistungsbezieher den Überforderungsbetrag (Differenz zwischen dem verringerten Beitrag und dem Beitrag, der ohne Sozialausgleich zu zahlen wäre bzw. positive Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der Belastungsgrenze) zusätzlich auszahlt. Im Gegenzug nimmt die BA eine entsprechende Verringerung des von ihr abzuführenden Krankenversicherungsbeitrags vor. Das Berechnungsverfahren I kann nicht angewendet werden, da die Bezieher von Arbeitslosengeld nicht an der Beitragsaufbringung beteiligt werden.
Beispiel 14 (vereinfachte Darstellung):
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 60,00 EUR |
dem Arbeitslosengeld liegt ein Arbeitsentgelt zugrunde in Höhe von | 2 000,00 EUR |
davon 67 v. H. (= Bemessungsgrundlage Sozialausgleich) | 1 340,00 EUR |
Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes | 850,00 EUR |
Belastungsgrenze (1 340,00 EUR × 2 v. H.) | 26,80 EUR |
Überforderungsbetrag (60,00 EUR - 26,80 EUR) | 33,20 EUR |
→Auszahlungsbetrag an Arbeitslosengeldbezieher (850,00 EUR + 33,20 EUR) | 883,20 EUR |
→Kürzung des abzuführenden Krankenversicherungsbeitrags durch die BA um | 33,20 EUR |
(3) Die vorgenannte Verfahrensweise ist auch anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger[richtig] Leistungsbezieher über weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt) verfügt, die die für die Ermittlung der Belastungsgrenze für den Sozialausgleich maßgebende fiktive beitragspflichtige Einnahme aus dem Arbeitslosengeld (67 v. H. des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts) jeweils nicht übersteigen; ausgenommen sind Renten, die im Monat mehr als 260 EUR betragen.
(4) Verfügt der Bezieher von Arbeitslosengeld laut der Mitteilung der Krankenkasse über eine weitere beitragspflichtige Einnahme, die 67 v. H. des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts übersteigt, bzw. über eine Rente, die mehr als 260 EUR beträgt, ist nach § 242b Abs. 3 Satz 5 SGB V von der BA ein zusätzlicher Betrag abzuführen, um den der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes verringert wird. Dieser abzuziehende Betrag wird ermittelt, indem die für Zwecke des Sozialausgleichs maßgebende beitragspflichtige Einnahme (67 v. H. des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts) mit 2 v. H. multipliziert wird.
Beispiel 15:
Fortführung Beispiel 14
Zusätzlich zum Arbeitslosengeld wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 800,00 EUR bezogen. Der Rentenversicherungsträger wendet das Berechnungsverfahren I an.
Der Sozialausgleich wirkt sich auf den Bezug des Arbeitslosengeldes wie folgt aus:
→Zusätzlich abzuführender Betrag (1 340,00 EUR × 2 v. H.) | 26,80 EUR |
→Kürzung des auszuzahlenden Arbeitslosengeldes um | 26,80 EUR |
(5) Wird neben dem Arbeitslosengeld Arbeitsentgelt aus einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, wird die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge um 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gekürzt (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Diese Anrechnungsregelung ist im Sozialausgleich nicht nachzuvollziehen. Die beitragspflichtigen Einnahmen für Zwecke des Sozialausgleichs (67 v. H. des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts) werden deshalb nicht um 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einer Nebenbeschäftigung gemindert.