Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 11a, Mitglieder ohne Anspruch auf Sozialausgleich
Tit. 3.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 3 – Grundsätzliches zur Durchführung des Sozialausgleichs → Tit. 3.1 – Mitglieder ohne Anspruch auf Sozialausgleich
Tit. 3.1 RdSchr. 11a – Mitglieder ohne Anspruch auf Sozialausgleich
(1) Mitglieder, von denen nach § 242 Abs. 5 SGB V kein Zusatzbeitrag erhoben wird, haben keinen Anspruch auf einen Sozialausgleich, soweit und solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen (§ 242b Abs. 6 SGB V). Zu diesen Personen ohne Anspruch auf Sozialausgleich zählen folgende Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte:
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V)
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V)
Mitglieder, deren Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen sowie für die Zeit des Bezugs von Elterngeld oder für die Dauer der Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbesteht; dies gilt für freiwillige Mitglieder entsprechend
Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder vergleichbaren Entgeltersatzleistungen
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V während der Schwangerschaft erhalten bleibt (auch wenn die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V nur wegen § 7 Abs. 3 SGB IV nicht besteht); dies gilt für freiwillige Mitglieder entsprechend
Mitglieder, deren Mitgliedschaft wegen Wehr- und Zivildienst nach § 193 Abs. 2 bis 5 SGB V oder auf Grund einer Eignungsübung nach § 8 EÜG fortbesteht oder die in dieser Zeit freiwillig versichert sind
zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR im Monat (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) auch in Monaten, in denen die vorgenannte Einkommensgrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird
Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV)
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 5 Abs. 4a SGB V)
Rentenantragsteller, die nach § 225 Satz 1 SGB V beitragsfrei sind
(2) Dem o. gen. Personenkreis der Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr gleichgestellt sind die Personen, die den Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG leisten. Die Gleichstellung ergibt sich aus § 13 BFDG, wonach auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die für Jugendfreiwilligendienste nach dem JFDG gelten, entsprechende Anwendung finden.
(3) Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), sollen ebenfalls keinen Zusatzbeitrag zahlen und keinen Anspruch auf Sozialausgleich haben. Sie sind zwar derzeit in § 242 Abs. 5 SGB V nicht ausdrücklich genannt; es ist aber sachlich und im Vorgriff auf eine zu erwartende klarstellende gesetzliche Regelung gerechtfertigt, sie von der Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrags und damit auch vom Sozialausgleich auszunehmen.
(4) Beziehen die vorgenannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, so sind sie zur Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags verpflichtet und haben ggf. Anspruch auf einen Sozialausgleich (siehe Ziffer 3.2.2).
(5) Des Weiteren sind Mitglieder vom Sozialausgleich ausgenommen, deren Zusatzbeitrag nach § 251 Abs. 6 SGB V vollständig von Dritten getragen oder gezahlt wird oder die Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII beziehen. Ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht für die folgenden Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten auch dann nicht, wenn sie weitere beitragspflichtige Einnahmen beziehen:
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Bezieher von Sozialgeld nach dem SGB II
Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Mitglieder, die nur durch die Zahlung des Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden und deren Zusatzbeitrag deshalb von dem Sozialhilfeträger (§ 32 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) in voller Höhe übernommen wird.
(6) Auch wenn Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II gemäß Satzung ihrer Krankenkasse verpflichtet werden, die Differenz zwischen dem kassenindividuellen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu zahlen, führt dies nicht zu einem Anspruch auf einen Sozialausgleich.
(7) Über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, von Sozialgeld nach dem SGB II, von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie über die Übernahme von Zusatzbeiträgen werden die den Sozialausgleich durchführenden Stellen von den jeweiligen Leistungserbringern in der Regel nicht informiert. Mithin erlangen die den Sozialausgleich durchführenden Stellen nur durch entsprechende Hinweise oder Mitteilungen der betroffenen Mitglieder Kenntnis darüber, ob Leistungen bezogen werden, die einen Anspruch auf Sozialausgleich ausschließen.
(8) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind in das Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds nicht eingebunden und auch am Risikostrukturausgleich nicht beteiligt. Von den landwirtschaftlichen Krankenkassen werden keine Zusatzbeiträge erhoben. Daher werden deren Mitglieder nicht von dem Sozialausgleich erfasst.