Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 5.2 RdSchr. 11a, Meldeverfahren
Tit. 5.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 5 – Versicherungspflichtige Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung → Tit. 5.2
Tit. 5.2 RdSchr. 11a – Meldeverfahren
(1) Die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger tauschen die für die Durchführung des Sozialausgleichs relevanten Daten gemäß § 201 Abs. 6 SGB V im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner aus. Bei Bezug mehrerer Renten sind die Meldungen für jede Rente gesondert abzugeben.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens enthalten die überarbeiteten Fassungen der "Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" und der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung".