Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.2.5 RdSchr. 11a, Meldung von Unterbrechungen des Sozialausgleichs
Tit. 4.4.2.5 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.4 – Meldeverfahren → Tit. 4.4.2
Tit. 4.4.2.5 RdSchr. 11a – Meldung von Unterbrechungen des Sozialausgleichs
(1) Die Krankenkassen haben den Arbeitgebern nach § 242 Abs. 6 Satz 6 SGB V mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an auf Grund säumiger Zusatzbeiträge kein Sozialausgleich durchzuführen ist (siehe Ziffer 11). Der Beginn sowie das Ende des Unterbrechungszeitraums sind dem Arbeitgeber jeweils ohne Angabe von Gründen zu melden. In laufenden Beschäftigungsverhältnissen meldet die Krankenkasse die Einstellung des Sozialausgleichs zum letzten Tag des betreffenden Kalendermonats. Für Beschäftigungen, die während des Unterbrechungszeitraums hinzutreten, ist indes eine taggenaue Meldung (keine Durchführung des Sozialausgleichs) abzugeben. Bei der Wiederaufnahme des Sozialausgleichs gibt die Krankenkasse den 1. Tag des betreffenden Kalendermonats an. Entsprechendes gilt für den Bereich der Selbstzahler (siehe Ziffer 9).
(2) Bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, werden die anteilig abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung des Sozialausgleichs von den Krankenkassen berechnet und den Arbeitgebern mitgeteilt (siehe Ziffer 4.3.5). In diesem Fall sind Meldungen der Krankenkassen über eine Unterbrechung des Sozialausgleichs daher entbehrlich.