Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4.2.4 RdSchr. 11a, Meldungen der Krankenkasse
Tit. 4.4.2.4 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.4 – Meldeverfahren → Tit. 4.4.2
Tit. 4.4.2.4 RdSchr. 11a – Meldungen der Krankenkasse
(1) Nach Eingang der Meldungen der Arbeitgeber oder anderer Meldepflichtiger stellt die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich mitgliedsbezogen fest und teilt den beteiligten Arbeitgebern oder anderen Meldepflichtigen gemäß § 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit, dass und ggf. für welchen Zeitraum für den Arbeitnehmer
ein Sozialausgleich nicht durchzuführen ist oder
der Sozialausgleich nach Berechnungsverfahren I durchzuführen ist (Minderung des Beitragsanteils des Mitglieds zur Krankenversicherung um den Überforderungsbetrag) oder
der Sozialausgleich nach Berechnungsverfahren II durchzuführen ist (Einbehalt und Abführung des um 2 v. H. erhöhten Beitragsanteils des Mitglieds zur Krankenversicherung)
(2) Bei Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, meldet die Krankenkasse den Arbeitgebern die Höhe der anteilig abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Ziffer 4.3.5). Für unständig Beschäftigte (siehe Ziffer 4.3.6) gibt die Krankenkasse keine Meldung an den Arbeitgeber ab.