Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.3.3 RdSchr. 11a, Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung
Tit. 4.3.3 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4.3 – Arbeitnehmer mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen → Tit. 4.3.3 – Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung
Tit. 4.3.3 RdSchr. 11a – Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung
Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, sind beide Beschäftigungen nicht zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei. Aus dem Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind zwar vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen (§ 249b Satz 1 SGB V), vom Arbeitnehmer selbst sind jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist somit nicht den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zuzurechnen und folglich nicht bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für den Sozialausgleich zu berücksichtigen.