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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2.1 RdSchr. 11a, Einmalzahlungen
Tit. 4.2.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4 – Sozialausgleich für versicherungspflichtig Beschäftigte → Tit. 4.2 – Arbeitnehmer ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen
Tit. 4.2.1 RdSchr. 11a – Einmalzahlungen
(1) Einmalzahlungen im Sinne des § 23a SGB IV gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers. Für den Sozialausgleich sind die Einmalzahlungen nicht nur in dem Kalendermonat der Auszahlung bzw. der beitragsrechtlichen Zuordnung, sondern in einem erweiterten Rahmen zu berücksichtigen. Sie führen unter Umständen zu einer nachträglichen Korrektur des im laufenden Kalenderjahr bereits vollzogenen Sozialausgleichs.
(2) Auf die Höhe der monatlichen Belastungsgrenze (siehe Ziffer 3.2.2) wirken sich Einmalzahlungen nicht aus. Daher ist ein Sozialausgleich aus dem laufenden Arbeitsentgelt unabhängig von Einmalzahlungen, die im selben Monat ausgezahlt werden, festzustellen und durchzuführen.
(3) Gemäß § 242b Abs. 2 Satz 5 SGB V gilt bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 23a SGB IV entsprechend mit der Maßgabe, dass für das laufende Kalenderjahr eine anteilige Belastungsgrenze zu bilden ist. Die anteilige Belastungsgrenze stellt den Grenzbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen dar, von dem an die Einmalzahlung nicht mehr in den Sozialausgleich einbezogen wird. Sie ergibt sich für volle Kalendermonate durch Division des durchschnittlichen Zusatzbeitrags mit 2 v. H.; erstreckt sich die Beitragspflicht nicht auf einen vollen Kalendermonat, ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag für den jeweiligen Teilmonatszeitraum entsprechend Ziffer 3.3.3 anzusetzen. Die anteilige Belastungsgrenze ist zu bilden für die Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei dem Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist. Der auf diese Weise ermittelten anteiligen Belastungsgrenze ist das bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt gegenüberzustellen, soweit es für den Sozialausgleich herangezogen wurde; beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oberhalb der maßgebenden Belastungsgrenze bleibt unberücksichtigt. Für die Differenz zwischen anteiliger Belastungsgrenze und bislang beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ist ein um 2 v. H. erhöhter Beitragssatzanteil des Mitglieds zugrunde zu legen (§ 242b Abs. 2 Satz 6 SGB V); für den über der Differenz liegenden Anteil der Einmalzahlung ist der Beitragssatzanteil des Mitglieds heranzuziehen, der ohne den Sozialausgleich maßgebend wäre (§ 242b Abs. 2 Satz 7 SGB V).
Beispiel 6:
Fortführung von Beispiel 4
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 19,00 EUR |
entspricht einer monatlichen Belastungsgrenze von | 950,00 EUR |
Urlaubsgeld im April | 700,00 EUR |
Monat | lfd. Arbeitsentgelt | anzurechnen | Sozialausgleich |
Januar | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR |
Februar 1 | 1 400,00 EUR | 950,00 EUR | 0,00 EUR |
März | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR |
April 2 | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR |
Summe | 3 950,00 EUR | 3 500,00 EUR | 6,00 EUR |
anteilige Belastungsgrenze Januar bis April (4 × 950,00 EUR) | 3 800,00 EUR |
./. anrechenbares Arbeitsentgelt | 3 500,00 EUR |
Anteil des Urlaubsgeldes, der in den Sozialausgleich einzubeziehen ist | 300,00 EUR |
300,00 EUR × 8,2 v. H. | 24,60 EUR |
300,00 EUR × 2,0 v. H. | 6,00 EUR |
400,00 EUR × 8,2 v. H. | 32,80 EUR |
Beitragsanteil Arbeitnehmer | 63,40 EUR |
+ Beitragsanteil Arbeitgeber (700,00 EUR × 7,3 v. H.) | 51,10 EUR |
Krankenversicherungsbeitrag | 114,50 EUR |
→Der Arbeitgeber führt aus dem Urlaubsgeld einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 114,50 EUR ab.
(4) Werden im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Einmalzahlungen gewährt, ist bei jeder Einmalzahlung erneut eine anteilige Belastungsgrenze zu ermitteln. Bei der Gegenüberstellung mit dem bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelt sind die bereits gewährten Einmalzahlungen nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie in den Sozialausgleich einbezogen worden sind.
Beispiel 7:
Fortführung von Beispiel 6
Weihnachtsgeld im November | 800,00 EUR |
Monat | lfd. Arbeitsentgelt | anzurechnen | Einmalzahlung | anzurechnen | Sozialausgleich |
Januar bis April | 3 950,00 EUR | 3 500,00 EUR | 700,00 EUR | 300,00 EUR | 6,00 EUR |
Der Sozialausgleich von Januar bis April wurde in Folge der Zahlung des Urlaubsgeldes bereits korrigiert. | |||||
Mai | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR | ||
Juni 1 | 1 200,00 EUR | 950,00 EUR | 0,00 EUR | ||
Juli | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR | ||
August | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR | ||
September 1 | 1 400,00 EUR | 950,00 EUR | 0,00 EUR | ||
Oktober | 700,00 EUR | 700,00 EUR | 5,00 EUR | ||
November 2 | 850,00 EUR | 850,00 EUR | 2,00 EUR | ||
Summe | 10 650,00 EUR | 9 500,00 EUR | 700,00 EUR | 300,00 EUR | 19,00 EUR |
anteilige Belastungsgrenze Januar bis November (11 × 950,00 EUR) | 10 450,00 EUR |
./. anrechenbares Arbeitsentgelt Januar bis November | 9 500,00 EUR |
./. anrechenbares Urlaubsgeld April | 300,00 EUR |
Anteil des Weihnachtsgeldes, der in den Sozialausgleich einzubeziehen ist | 650,00 EUR |
650,00 EUR × 8,2 v. H. | 53,30 EUR |
650,00 EUR × 2,0 v. H. | 13,00 EUR |
150,00 EUR × 8,2 v. H. | 12,30 EUR |
Beitragsanteil Arbeitnehmer | 78,60 EUR |
+ Beitragsanteil Arbeitgeber (800,00 EUR × 7,3 v. H.) | 58,40 EUR |
Krankenversicherungsbeitrag | 137,00 EUR |
→Der Arbeitgeber führt aus dem Weihnachtsgeld einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 137,00 EUR ab.
(5) Sind Einmalzahlungen nach § 23a Abs. 4 SGB IV beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (sog. Märzklausel), ist der für das Vorjahr durchgeführte Sozialausgleich vom Arbeitgeber zu überprüfen und ggf. zu berichtigen. Einmalzahlungen, die beitragsrechtlich dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen sind, werden für den Sozialausgleich nicht berücksichtigt.