Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 11a, Allgemeines
Tit. 4.1 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4 – Sozialausgleich für versicherungspflichtig Beschäftigte → Tit. 4.1 – Allgemeines
Tit. 4.1 RdSchr. 11a – Allgemeines
(1) Für versicherungspflichtig Beschäftigte führt der jeweilige Arbeitgeber unter den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen den Sozialausgleich durch.
(2) Der Sozialausgleich ist monatlich durchzuführen. Grundlage ist das im jeweiligen Abrechnungszeitraum beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
(3) Eine Besonderheit ergibt sich im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen nach § 7b SGB IV. Kann das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben (z. B. aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis) nicht vereinbarungsgemäß verwendet werden (Eintritt eines sog. Störfalls), ist das nach § 23b Abs. 2 SGB IV beitragspflichtige Wertguthaben nicht in den Sozialausgleich einzubeziehen (vgl. § 242b Abs. 1 Satz 3 SGB V).