Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2 RdSchr. 10e, Aussetzung der Vollziehung
Tit. 2 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 2 – Aussetzung der Vollziehung
Tit. 2 RdSchr. 10e – Aussetzung der Vollziehung
(1) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV werden durch die Rentenversicherungsträger bearbeitet. Die Entscheidung über die Aussetzung wird nach § 86 a Abs. 3 SGG sowie den hierzu festgelegten Richtlinien getroffen. Hat der Rentenversicherungsträger die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt, darf die Einzugsstelle die Forderung aus dem laufenden Soll herausnehmen bzw. braucht sie nicht ins Soll zu stellen, wenn nur dadurch die Erhebung von Säumniszuschlägen vermieden werden kann. Säumniszuschläge sind für den Aussetzungszeitraum nicht zu erheben.
(2) Im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung sind Beitragsansprüche zu verzinsen. Dabei wird in analoger Anwendung des § 27 Abs. 1 SGB IV ein Zinssatz in Höhe von 4 v. H. zu Grunde gelegt. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Monat der im Bescheid nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV genannten Zahlungsfrist folgt. Sie endet mit dem Kalendermonat, der der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vorausgeht. Sofern der Rentenversicherungsträger über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet, hat er auch die Zinsen zu berechnen und diese der Einzugsstelle mitzuteilen. Im sozialgerichtlichen Verfahren soll einer Aussetzung der Vollziehung zugestimmt werden, wenn sie vom Gericht mit der Auflage einer vierprozentigen Verzinsung ausgesprochen wird.