Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4 RdSchr. 10e, Prüfung bei den Rentenversicherungsträgern
Tit. 4 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 4 – Prüfung bei den Rentenversicherungsträgern
Tit. 4 RdSchr. 10e – Prüfung bei den Rentenversicherungsträgern
(1) Nach § 28 q Abs. 5 SGB IV sind die Einzugsstellen und die BA verpflichtet, bei den Rentenversicherungsträgern die Aufgaben nach § 28 p SGB IV gemeinsam zu prüfen. Das bedeutet, dass alle Einzugsstellen, mit denen ein Rentenversicherungsträger im Sinne des § 28 p Abs. 3 SGB IV zusammenarbeitet, und die BA sich auf einen Prüftermin verständigen müssen. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten diese Ausführungen nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) als Einzugsstelle.