Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.3 RdSchr. 10d
Tit. II.3.3 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.3 – Berechnung der Umlage
Tit. II.3.3 RdSchr. 10d
(1) Die Umlage ist vom maßgeblichen Arbeitsentgelt nach Ziffer II.3.2 zu berechnen.
(2) Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld) wird grds. keine Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt (vgl. aber Ausführungen zu § 23 c SGB IV unter Ziffer II.3.2.3).