Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2 RdSchr. 10d
Tit. II.3.2 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.2 – Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. II.3.2 RdSchr. 10d
(1) Für die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
(2) Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben mithin bei der Bemessung der Umlage außer Ansatz.
(3) Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern (z. B. auf Grund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk oder nicht deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
(4) Das Arbeitsentgelt der in der Landwirtschaft Beschäftigten (einschließlich der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern) und die Vergütung von Heimarbeitern werden für die Berechnung der Umlage herangezogen, jedoch nicht das Vorruhestandsgeld und die Vergütung der Hausgewerbetreibenden.
(5) Im Übrigen unterliegt auch das nach dem EFZG sowie das auf Grund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.
(6) Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten
Erwerbsunfähigkeitsrentnern,
Erwerbsminderungsrentnern
Altersrentnern und
Personen während der Elternzeit,
erfasst.