Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.2 RdSchr. 10c, Mehrarbeit
Tit. 3.1.3.2 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3.1 – Laufendes Arbeitsentgelt → Tit. 3.1.3 – Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
Tit. 3.1.3.2 RdSchr. 10c – Mehrarbeit
Wird während der Altersteilzeitarbeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet (vgl. auch Ziffer 2.5.2), müssen vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI ermittelt werden.
Beispiel
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts | 1 200 EUR |
Mehrarbeitsvergütung | 500 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen KV/PV/AlV (1 500 EUR + 500 EUR) | 2 000 EUR |
RV (1 500 EUR + 1 200 EUR + 500 EUR) | 3 200 EUR |