Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6.2 RdSchr. 10c, Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Tit. 2.6.2 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.6 – Krankenversicherung
Tit. 2.6.2 RdSchr. 10c – Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Hiernach sind Arbeitnehmer kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Außerdem müssen sie in diesem 5-Jahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein.