Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.4.3 RdSchr. 10c, Renten- und Versorgungsbezieher
Tit. 2.4.3 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.4 – Altersteilzeitarbeit in Sonderfällen
Tit. 2.4.3 RdSchr. 10c – Renten- und Versorgungsbezieher
(1) Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, weil sie eine Altersvollrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen (z. B. ehemalige Berufssoldaten), sind von der Altersteilzeitarbeit ausgeschlossen. Altersteilzeitarbeit ist in diesen Fällen auch dann nicht zulässig, wenn aus Beitragszeiten - außerhalb der versicherungsfreien Beschäftigung - ein Rentenzugang besteht (vgl. BSG vom 21. 3. 2007 - B 11a AL 9/06 R -). Da die Sozialversicherungsträger zu letzterem bisher eine anderslautende Auffassung vertreten haben, gilt dies nicht für Altersteilzeitarbeit, die - auf Grund eines bereits bestehenden Rentenzugangs - vor dem 1. 1. 2011 vereinbart worden ist.
(2) Bei Bezug einer Altersteilrente im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ist Altersteilzeitarbeit ebenfalls ausgeschlossen. Zwar begründet der Altersteilrentenbezug keine Rentenversicherungsfreiheit. Allerdings ist mit dem Teilrentenbezug bereits der Eintritt in den (Teil-) Ruhestand erfolgt, der nicht mit der Altersteilzeitarbeit kombiniert werden kann. Vielmehr sollte durch die Altersteilzeitarbeit der vorzeitige Bezug einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden. Der Teilrentenbezug steht daher der Förderung der Altersteilzeitarbeit u. a. durch den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (vgl. Ziffer 2.1) entgegen.
(3) Für Arbeitnehmer, die zwar eine ausländische Altersrente beziehen, jedoch nicht rentenversicherungsfrei sind, ist hingegen Altersteilzeitarbeit allein auf Grund des Bezugs der ausländischen Altersrente nicht ausgeschlossen. Soweit der ausländische Rentenbezug der Ausübung einer arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtigen (Altersteilzeit)Beschäftigung nicht entgegensteht (vgl. u. a. § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), liegt eine die Altersteilzeitarbeit ausschließende Annahme eines bereits erfolgten Eintritts in den Ruhestand nicht vor.