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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3 RdSchr. 10c, Beginn der Altersteilzeitarbeit
Tit. 2.3 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht
Tit. 2.3 RdSchr. 10c – Beginn der Altersteilzeitarbeit
(1) Altersteilzeitarbeit beginnt bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen grds. frühestens nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung. Die rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ist auf Grund der Auswirkungen von Altersteilzeitarbeit auf das Versicherungsverhältnis ausgeschlossen, da in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden darf.
(2) Dies gilt insbesondere im Blockmodell, in dem die Ansparung von Wertguthaben (Vorarbeit) für eine Freistellung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vereinbart wird. Diese Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV kann nur für die Zukunft abgeschlossen werden.
(3) Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können daher nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden. Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist demnach rechtlich nicht zulässig.
(4) Sollte im Einzelfall Altersteilzeitarbeit bereits vor der endgültigen Ratifizierung eines Tarifvertrages im Hinblick auf die zu erwartenden Regelungen vereinbart und aufgenommen worden sein, handelt es sich jedoch um Altersteilzeitarbeit. Bei einer Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren gilt dies nur insoweit, als der entsprechende Tarifvertrag Rückwirkung hat.
(5) Zudem ist die rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder arbeitsgerichtlichen Vergleich möglich (vgl. BAG vom 23. 1. 2007 - 9 AZR 624/06 - und - 9 AZR 393/06 - sowie vom 4. 5. 2010 - 9 AZR 155/09 -). Bei der nachträglichen Umstellung einer Beschäftigung auf Altersteilzeitarbeit erfolgt die rückwirkende versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Abwicklung in der Annahme, die Altersteilzeitvereinbarung hätte bereits von Beginn an bestanden, nach den für den jeweiligen Zeitraum geltenden Rechengrößen.