Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37b Abs. 1 SGB V Tit. 1 RdSchr. 09b, Allgemeines
Zu § 37b Abs. 1 SGB V Tit. 1 RdSchr. 09b
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 37b Abs. 1 SGB V
Zu § 37b Abs. 1 SGB V Tit. 1 RdSchr. 09b – Allgemeines
Mit der Neuregelung wird den Versicherten in stationären Hospizen ein Anspruch auf Teilleistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in Form der spezialisierten palliativärztlichen Leistungen eingeräumt. Damit wird der Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach der bereits erfolgten Ergänzung durch das KHRG, wonach seit dem 25. 3. 2009 Versicherte auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, um einen weiteren Anwendungsbereich erweitert.