Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 3 RdSchr. 09b, Ausnahmen vom Ruhen
Zu § 16 SGB V Tit. 3 RdSchr. 09b
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 16 Abs. 3a SGB V, § 8 Abs. 2a KVLG 1989
Zu § 16 SGB V Tit. 3 RdSchr. 09b – Ausnahmen vom Ruhen
Bisher waren vom Ruhen nur Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, nicht erfasst. Neu ist, dass nunmehr auch Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25 und 26 SGB V von der Ruhensregelung ausgenommen sind.