Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.1 RdSchr. 09a, Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion
Tit. 3.3.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 3 – Beschäftigungsfiktion in Freistellungsphasen → 3.3. – Freistellung im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen
Tit. 3.3.1 RdSchr. 09a – Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion
(1) Die Beschäftigungsfiktion für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung auf Grund flexibler Arbeitszeitregelungen besteht seit 1. 1. 2009 für Zeiten von mehr als einem Monat, wenn
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde (§ 7 Abs. 1a SGB IV).
(2) Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird.
(3) Eine Beschäftigung liegt in Zeiten der Freistellung zudem auch dann vor, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Wertguthaben aufgebaut werden soll, erst nach der Freistellung erbracht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung wegen einer nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
(4) Die Beschäftigungsfiktion gilt jedoch nicht für Personen, auf die Wertguthaben lediglich übertragen werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Dritte durch den Erwerb von Wertguthaben einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz ohne Arbeitsleistung begründen können.