Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.4.1 RdSchr. 09a, Anspruch und Höhe
Tit. 8.4.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 8 – Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund → Tit. 8.4 – Auszahlung des Wertguthabens
Tit. 8.4.1 RdSchr. 09a – Anspruch und Höhe
(1) Das Wertguthaben wird auf Antrag des Berechtigten für Zeiten, in denen er in einem Beschäftigungsverhältnis steht ausgezahlt, wenn die Entnahme von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben zulässig ist (§ 7c SGB IV). Wertguthaben kann hiernach insbesondere
für eine Pflegezeit [jetzt] oder Familienpflegezeit,
für eine Elternzeit,
für den Fall der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach dem TzBfG oder
für vertraglich vereinbarte Freistellungen
in Anspruch genommen werden.
(2) Darüber hinaus kann das Wertguthaben auch für Zeiten bis zum Bezug einer Altersrente, in denen der Berechtigte nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, entspart werden.
(3) Bei der Inanspruchnahme der Wertguthaben wird generell ein Beschäftigungsverhältnis fingiert (§ 7f Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei der Auszahlung von Wertguthaben für Zeiten der kurzfristigen Pflegefreistellung nach § 2 PflegeZG oder der Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG liegt ein Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (§ 22 Abs. 2 SGB IV) vor.
(4) Spätestens einen Monat vor einer begehrten Freistellung bzw. Verringerung der Arbeitszeit ist vom Berechtigten ein Antrag auf Entnahme von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben, unter Angabe der gewünschten Höhe des zu entnehmenden monatlichen Arbeitsentgelts, zu stellen (§ 7f Abs. 2 SGB IV).
(5) Das monatlich fällige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben darf in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt für die Zeit der letzten 12 Kalendermonate der Arbeitsleistung abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Dies gilt selbst dann, wenn die letzten 12 Kalendermonate einer Beschäftigung bereits längere Zeit zurückliegen.
(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt in der Auszahlungsphase alle Arbeitgeberpflichten, die mit der Abführung und Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im Zusammenhang stehen.
(7) Ansprüche, die sich aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ableiten lassen (z. B. Fortführung betrieblicher Altersversorgungen, Riesterrentenverträge etc.), bestehen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch nicht.