Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4.6 RdSchr. 09a, Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. 6.4.6 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 6 – Beitragsrecht → Tit. 6.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens (Störfall)
Tit. 6.4.6 RdSchr. 09a – Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(1) Ein Entgeltguthaben, das nicht wie vereinbart verwendet wird, ist grds. weder als Einmalzahlung (§ 23a SGB IV) zu behandeln noch wird es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet. Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben sind bereits in der Arbeitsphase zu bilden. Diese Werte sind die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens.
(2) Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers stellt der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon tatsächlich Beiträge entrichtet werden.
(3) Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geht jeweils der Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln.