Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.6.2.6 RdSchr. 09a, Übergangsfälle
Tit. 4.6.2.6 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4.6 – Führung und Verwaltung → Tit. 4.6.2 – Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall
Tit. 4.6.2.6 RdSchr. 09a – Übergangsfälle
In den Fällen, in denen ein Wertguthabenkonto vor dem 1. 1. 2009 bestand und über den 31. 12. 2008 hinaus geführt wird, ist zum 31. 12. 2008 die Höhe des Wertguthabens gesondert auszuweisen. Dieser Wert ist wegen der in bestimmten Fällen bis 31. 5. 2009 nachzuholenden Insolvenzsicherung sowie einer späteren Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Feststellung der dabei in das zu übertragende Wertguthaben noch einzustellenden Arbeitgeberbeitragsanteile erforderlich.