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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.1 RdSchr. 01i, Allgemeines
Tit. 3.1.3.1 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3.1 – Laufendes Arbeitsentgelt → Tit. 3.1.3 – Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung
Tit. 3.1.3.1 RdSchr. 01i – Allgemeines
(1) Bei Arbeitnehmern, die nach dem AltersTZG Aufstockungsbeträge (vgl. Ausführungen zu Ziffer 3.1.2) erhalten, gilt nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt. [jetzt] Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist nach § 6 Abs. 1 AltersTZG das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet.
Beispiel (West, 2016 aktualisiert)
Bisheriges Arbeitsentgelt | 6 300 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BBG der RV im Kalenderjahr 2016 | 6 200 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
90 v.H. des auf die BBG der RV begrenzten bisherigen Arbeitsentgelts | 5 580 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | - 3 150 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestunterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. | 2 430 EUR |
(2) Auch bei einer Altersteilzeitarbeit mit diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Unterschiedsbetrag ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuführen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer - trotz Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitszeit - grds. lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie aus diesem Betrag - unter Beachtung des Mindestnettobetrages - einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erwirtschafteten Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben zurückgestellt, soweit es aus der Vorarbeit für die Freistellungsphase zu berücksichtigen ist. Hierbei muss die Angemessenheit der Arbeitsentgeltzahlung in der Freistellungsphase gewährleistet bleiben (vgl. hierzu § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 SGB IV a. F.).
(3) Der Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. ist unabhängig davon anzusetzen, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrags die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AltersTZG a. F. für eine Erstattung durch die BA erfüllt sind. Im Übrigen ist der sich aus der Verbeitragung des Unterschiedsbetrags ergebende geldwerte Vorteil - ebenso wie der Aufstockungsbetrag - nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und damit nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies gilt nach R 18 [jetzt] Abs. 3 Satz 1 LStR auch, soweit der Arbeitgeber - z. B. auf Grund tarifvertraglicher Regelungen - Rentenversicherungsbeiträge aus einem höheren Unterschiedsbetrag als [richtig] bis zu 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts zahlt oder diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch über den Förderrahmen von 5 bzw. 6 Jahren für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren erbringt (vgl. BMF-Schreiben vom 10. 6. 1998 - IV B6-S 23336/98 in DB 1998, S. 1306, 1307).
(4) Die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI a. F. allein zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen höheren als den in § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. als Mindestbetrag vorgesehenen Unterschiedsbetrag der Beitragsberechnung zugrunde legt.
(5) Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung ([jetzt] § 7 AAG) nicht herangezogen.