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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 01i, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. 3.2 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Beitragsrecht
Tit. 3.2 RdSchr. 01i – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 Buchst. a AltersTZG [a. F.] zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 3.1.2).
(2) Ein Unterschiedsbetrag kommt nach § 163 Abs. 5 Satz 2 SGB VI [a. F.] für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Betracht, wenn die Sonderzuwendung während der Altersteilzeitarbeit in reduziertem Umfang gezahlt wird. Ein während der Altersteilzeitarbeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist auch dann in vollem Umfang für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags einzubeziehen, wenn es zum Teil noch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis resultiert.
Beispiel [2016 aktualisiert]
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisherige Sonderzahlung | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altersteilzeitarbeit ab | 1. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeit-Sonderzahlung im Dezember 2016 (berechnet aus 6 Monaten bisheriges Arbeitsentgelt und 6 Monaten Teilzeitarbeitsentgelt) | 2 250 EUR |
(3) Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist eine gesonderte anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu bilden und diese mit 90 v. H. anzusetzen. Hieraus folgt, dass für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung ein Unterschiedsbetrag sowohl für das laufende als auch für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur in Betracht kommt, soweit das bis zum Vormonat verbeitragte Arbeitsentgelt zusammen mit dem für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung tatsächlich gezahlten (laufenden und einmaligen) Arbeitsentgelt 90 v. H. der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Wird dieser Betrag bereits ausgeschöpft, fällt weder für das laufende noch für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ein Unterschiedsbetrag an. Die vom Arbeitgeber während eines Krankengeld- bzw. Krankentagegeldbezugs getragenen Rentenversicherungsbeiträge aus dem Unterschiedsbetrag (vgl. Ziffer 3.4) wirken sich auf die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht aus. Durch diese Zahlungen ist für die Zeit des Krankengeldbezugs kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit laufendem Arbeitsentgelt bei demselben Arbeitgeber (§ 23 a Abs. 3 Satz 2 letzter Teil SGB IV) entstanden.
Beispiel 1 (West) [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisheriges Weihnachtsgeld | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altersteilzeitarbeit ab | 1. 1. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeit-Weihnachtsgeld im November 2016 | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag (90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. der monatlichen BBG/RV ./. Teilzeitarbeitsentgelt) | 1 200 EUR |
Zeile | Beschreibung des Rechenwegs | Berechnung | Arbeitsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Berechnung der anteiligen Jahres-BBG/RV für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (90 v. H. der Jahres-BBG/RV : 12 x Monate der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung) | 90 v. H. von 74 400 EUR : 12 x 11 | 61 380 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Ermittlung des verbeitragten Arbeitsentgelts für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt x Monate + Unterschiedsbetrag x Monate = verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt | 1 500 EUR x 10 = 15 000 EUR 1 200 EUR x 10 = 12 000 EUR 27 000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | tatsächliches Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt + Teilzeit-Sonderzuwendung = tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt | 1 500 EUR 1 500 EUR 3 000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | verbeitragtes Arbeitsentgelt bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung + Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung (Summe aus Zeile 2 und Zeile 3) | 27 000 EUR + 3 000 EUR = 30 000 EUR | 30 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | beitragspflichtiger Rahmen für einen Unterschiedsbetrag (Differenz Zeile 1 - Zeile 4) | 31 380 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Differenz (Zeile 5) bis zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt 31 380 EUR. Mithin kann im Monat November 2016 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge sowohl für das laufende Arbeitsentgelt als auch für das Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag von jeweils 1 200 EUR angesetzt werden. |
(4) Sofern die Altersteilzeitarbeit erst im Laufe eines Kalenderjahres begonnen hat, ist die vorstehend dargestellte Vergleichsberechnung für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags nur für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (Vergleichszeitraum) durchzuführen. Dies wiederum bedeutet, dass für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung ein Unterschiedsbetrag nur anzusetzen ist, wenn das im Vergleichszeitraum bis zum Vormonat verbeitragte Arbeitsentgelt zusammen mit dem für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung tatsächlich gezahlten (laufenden und einmaligen) Arbeitsentgelt 90 v. H. der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Vergleichszeitraums noch nicht erreicht.
Beispiel 2 (West) [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich | 5 300 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisheriges Weihnachtsgeld | 5 300 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altersteilzeitarbeit ab | 1. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich | 2 650 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeit-Weihnachtsgeld im November 2016 | 2 650 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag (90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. der monatlichen BBG/RV ./. Teilzeitarbeitsentgelt) | 2 120 EUR |
Zeile | Beschreibung des Rechenwegs | Berechnung | Arbeitsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Berechnung der anteiligen Jahres-BBG/RV für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (90 v. H. der Jahres-BBG/RV : 12 x Monate der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung) | 90 v. H. von 74 400 EUR : 12 x 5 | 27 900 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Ermittlung des verbeitragten Arbeitsentgelts für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt x Monate + Unterschiedsbetrag x Monate = verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt | 2 650 EUR x 4 = 10 600 EUR 2 120 EUR x 4 = 8 480 EUR 19 080 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | tatsächliches Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt + Teilzeit-Sonderzuwendung = tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt | 2 650 EUR 2 650 EUR 5 300 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | verbeitragtes Arbeitsentgelt bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung + Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung (Summe aus Zeile 2 und Zeile 3) | 19 080 EUR + 5 300 EUR = 24 380 EUR | 24 380 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | beitragspflichtiger Rahmen für einen Unterschiedsbetrag (Differenz Zeile 1 - Zeile 4) | 3 520 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Differenz (Zeile 5) bis zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt 3 520 EUR. Mithin kann im Monat November 2016 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für das laufende Arbeitsentgelt der volle Unterschiedsbetrag von 2 120 EUR und für das Weihnachtsgeld noch ein Unterschiedsbetrag von (3 520 EUR - 2 120 EUR =) 1 400 EUR angesetzt werden. |
(5) Die Zugrundelegung der auf 90 v. H. reduzierten anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt nur in Bezug auf den Unterschiedsbetrag. Der tatsächlich gezahlte Betrag einer Sonderzuwendung ist in jedem Falle unter Berücksichtigung von 100 v. H. der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zu unterwerfen, wobei die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze auch dann vom 1. 1. des Kalenderjahres an zu bilden ist, wenn die Altersteilzeitarbeit erst im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.
Beispiel 3 (West) [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich | 7 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisheriges Weihnachtsgeld | 7 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altersteilzeitarbeit ab | 1. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich | 3 850 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeit-Weihnachtsgeld im November 2016 | 3 850 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag (90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. der monatlichen BBG/RV ./. Teilzeitarbeitsentgelt) | 1 730 EUR |
Zeile | Beschreibung des Rechenwegs | Berechnung | Arbeitsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Berechnung der anteiligen Jahres-BBG/RV für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (90 v. H. der Jahres-BBG/RV : 12 x Monate der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung) | 90 v. H. von 74 400 EUR : 12 x 5 | 27 900 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Ermittlung des verbeitragten Arbeitsentgelts für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt x Monate + Unterschiedsbetrag x Monate = verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt | 3 850 EUR x 4 = 15 400 EUR 1 730 EUR x 4 = 6 920 EUR 22 320 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | tatsächliches Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt + Teilzeit-Sonderzuwendung = tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt | 3 850 EUR 3 850 EUR 7 700 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | verbeitragtes Arbeitsentgelt bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung + Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung (Summe aus Zeile 2 und Zeile 3) | 22 320 EUR + 7 700 EUR = 30 020 EUR | 30 020 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | beitragspflichtiger Rahmen für einen Unterschiedsbetrag (Differenz Zeile 1 - Zeile 4) | 0 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Differenz (Zeile 5) bis zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt 0 EUR, sodass im Monat November 2016 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge weder für das laufende Arbeitsentgelt noch für das Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag angesetzt werden kann. Das tatsächlich gezahlte Weihnachtsgeld von 3 850 EUR unterliegt jedoch - ebenso wie das laufende Arbeitsentgelt für den Monat November 2016 - in voller Höhe der Beitragspflicht zur Rentenversicherung, denn die Differenz zur (100 %igen) anteiligen Jahres-BBG/RV beträgt 4 830 EUR: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
anteilige Jahres-BBG/RV bis November 2016 - verbeitragtes Arbeitsentgelt bis Juni 2016 von Juli 2016 bis Oktober 2016 laufendes Arbeitsentgelt für November 2016 | (6 x 6 200 EUR =) 37 200 EUR (4 x 5 580 EUR =) 22 320 EUR 3 850 EUR | 68 200 EUR 63 370 EUR 4 830 EUR |
(6) Ein Unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge fällt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht an, wenn die Sonderzuwendung während der Altersteilzeitarbeit in vollem Umfang gezahlt wird. Die vorstehenden Berechnungen für die Ermittlung der für den Unterschiedsbetrag aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gesondert zu bildenden anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze entfallen dann. Das hat zur Folge, dass für den Monat der Zahlung der Sonderzuwendung ein Unterschiedsbetrag nur für das laufende Arbeitsentgelt zu ermitteln und die Sonderzuwendung im Anschluss hieran nach § 23 a SGB IV zu verbeitragen ist.
(7) Werden in einem Kalenderjahr mehrere Sonderzuwendungen sowohl in 100 %iger als auch in anteiliger Höhe geleistet, sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus der anteilig gezahlten Sonderzuwendung als bisher bereits verbeitragtes Arbeitsentgelt die in 100 %iger Höhe gezahlten Sonderzuwendungen in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit hiervon tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge berechnet worden sind.
Beispiel 4 [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich | 3 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisheriges Urlaubsgeld | 3 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisheriges Weihnachtsgeld | 3 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altersteilzeitarbeit ab | 1. 1. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich | 1 850 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Urlaubsgeld im Juli 2016 (100%) | 3 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeit-Weihnachtsgeld im November 2016 | 1 850 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag (90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. der monatlichen BBG/RV ./. Teilzeitarbeitsentgelt) | 1 480 EUR |
Zeile | Beschreibung des Rechenwegs | Berechnung | Arbeitsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Berechnung der anteiligen 100 %igen Jahres-BBG/RV für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung des Urlaubsgeldes | 74 400 EUR : 12 x 7 | 43 400 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Ermittlung des verbeitragten Arbeitsentgelts bis zum Monat der Zuordnung des Urlaubsgelds | 1 850 EUR x 7 = 12 950 EUR 1 480 EUR x 7 = 10 360 EUR 23 310 EUR | 23 310 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Beitragspflichtiger Rahmen für das Urlaubsgeld | 20 090 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Urlaubsgeld ist in vollem Umfang (3 700 EUR) beitragspflichtig. Da das Urlaubsgeld während der Altersteilzeitarbeit in 100 %iger Höhe gezahlt wird, fällt hierfür kein Unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge an. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Berechnung der anteiligen Jahres-BBG/RV für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (90 v. H. der Jahres-BBG/RV : 12 x Monate der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung) | 90 v. H. von 74 400 EUR : 12 x 11 | 61 380 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Ermittlung des verbeitragten Arbeitsentgelts für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt x Monate + Unterschiedsbetrag x Monate + Urlaubsgeld = verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt | 1 850 EUR x 10 = 18 500 EUR 1 480 EUR x 10 = 14 800 EUR 3 700 EUR 37 000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | tatsächliches Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt + Teilzeit-Sonderzuwendung = tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt | 1 850 EUR 1 850 EUR 3 700 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | verbeitragtes Arbeitsentgelt bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung + Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung (Summe aus Zeile 5 und Zeile 6) | 37 000 EUR + 3 700 EUR = 40 700 EUR | 40 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | beitragspflichtiger Rahmen für einen Unterschiedsbetrag (Differenz Zeile 4 - Zeile 7) | 20 680 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Differenz (Zeile 8) bis zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt 20 680 EUR. Mithin kann im Monat November 2016 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge sowohl für das laufende Arbeitsentgelt als auch für das Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag von jeweils 1 480 EUR angesetzt werden. |
(8) Werden in ein und demselben Entgeltabrechnungszeitraum sowohl eine anteilige als auch eine 100 %ige Sonderzuwendung gezahlt, ist zunächst der Unterschiedsbetrag für das laufende Teilzeitarbeitsentgelt und die anteilige Teilzeit-Sonderzuwendung zu ermitteln; die 100 %ige Sonderzuwendung bleibt hierbei außer Betracht. Nach der Feststellung des beitragspflichtigen Rahmens für den Unterschiedsbetrag erfolgt mit den festgestellten Werten sodann die Beitragsberechnung nach § 23 a SGB IV sowohl für die anteilige als auch für die 100 %ige Sonderzuwendung.
Beispiel 5 (West) [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich | 4 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bisheriges Weihnachtsgeld | 4 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altersteilzeitarbeit ab | 1. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich | 2 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilzeit-Weihnachtsgeld im November 2016 | 2 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerpflichtiger Teil einer Jubiläumszuwendung (100%-Sonderbezug) im November 2016 | 8 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag (90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. der monatlichen BBG/RV ./. Teilzeitarbeitsentgelt) | 1 600 EUR |
Zeile | Beschreibung des Rechenwegs | Berechnung | Arbeitsentgelt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Berechnung der anteiligen Jahres-BBG/RV für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (90 v. H. der Jahres-BBG/RV : 12 x Monate der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung) | 90 v. H. von 74 400 EUR : 12 x 5 | 27 900 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Ermittlung des verbeitragten Arbeitsentgelts für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung: Teilzeitarbeitsentgelt x Monate + Unterschiedsbetrag x Monate = verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt | 2 000 EUR x 4 = 8 000 EUR 1 600 EUR x 4 = 6 400 EUR 14 400 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | tatsächliches Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung (ohne die 100%ige Sonderzuwendung): Teilzeitarbeitsentgelt + Teilzeit-Sonderzuwendung = tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt | 2 000 EUR 2 000 EUR 4 000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | verbeitragtes Arbeitsentgelt bis zum Vormonat der Zuordnung der Sonderzuwendung + Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Sonderzuwendung (Summe aus Zeile 2 und Zeile 3) | 14 400 EUR + 4 000 EUR = 18 400 EUR | 18 400 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | beitragspflichtiger Rahmen für einen Unterschiedsbetrag (Differenz Zeile 1 - Zeile 4) | 9 500 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Differenz (Zeile 5) bis zur anteiligen Jahres-BBG/RV für die Altersteilzeitarbeit beträgt 9 500 EUR. Mithin kann im Monat November 2016 für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge sowohl für das laufende Arbeitsentgelt als auch für das anteilige Weihnachtsgeld ein Unterschiedsbetrag von jeweils 1 600 EUR angesetzt werden. |
(9) Ein Unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge fällt im Rahmen eines Blockmodells dann nicht an, wenn die Einmalzahlung während der Arbeitsphase in vollem Umfang und während der Freistellungsphase überhaupt nicht gezahlt wird. Während in der Arbeitsphase auf Grund der Zahlung und der damit beitragsrechtlichen Erfassung in vollem Umfang kein Grund für die zusätzliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht, liegt in der Freistellungsphase ein neues Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlung) vor, sodass sich insoweit kein Unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge berechnen lässt.
(10) Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu 1/12 ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie das bisherige Arbeitsentgelt.