Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10 IntV, Grundstruktur des Integrationskurses
§ 10 IntV
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
§ 10 IntV – Grundstruktur des Integrationskurses
(1) 1Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.
Zu § 10: Geändert durch V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2787), 20. 2. 2012 (BGBl. I S. 295) und 21. 6. 2017 (BGBl I S. 1875).