Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 54 AufenthV, Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 54 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gebühren
§ 54 AufenthV – Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
Zu § 54: Geändert durch V vom 18. 12. 2006 (BGBl I S. 3221).