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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45c AufenthV, Gebühr bei Neuausstellung
§ 45c AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gebühren
§ 45c AufenthV – Gebühr bei Neuausstellung
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
- 1.
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
- 2.
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
- 3.
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 4.
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder
- 5.
der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
Zu § 45c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), geändert durch V vom 27. 2. 2013 (BGBl I S. 351) und G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350).