Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kleidung - Arbeitslohn
Kleidung - Arbeitslohn
A. Erläuterung
(1) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kleidung ist Arbeitslohn, sofern es sich nicht um typische Berufskleidung handelt. Diese gilt auch für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertiger Kleidungsstücke. Der Geldwert ergibt sich aus der Einzelbewertung.
(2) Zum überwiegend eigenbetrieblichen Interesse bei Überlassung einheitlicher Kleidung →BFH vom 22.6.2006 — VI R 21/05 —. In dem Urteilsfall stellte der Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal einheitliche Kleidung zur Verfügung.
B. Rechtsgrundlage
→H 19.3 LStH