Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Feiertagszuschlag - Einkommensteuerfreie Einnahmen
Feiertagszuschlag - Einkommensteuerfreie Einnahmen
A. Erläuterung
(1) Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind einkommensteuerfreie Einnahmen, soweit sie
- 1.
(vorbehaltlich der Nummer 2) für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,
- 2.
für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12. sowie am 1.5. 150 %
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.
(3) Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Als Feiertagsarbeit gilt (wenn Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird) auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages.
(4) Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Feiertagszuschlag gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. Unschädlich ist es, wenn neben einem Feiertagszuschlag, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs oder Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.
(5) Wird an Feiertagen oder in der zu diesen Tagen nach Absatz 3 gehörenden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann die Steuerbefreiung neben der Steuerbefreiung für Nachtarbeitszuschläge in Anspruch genommen werden. Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.
(6) Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(7) Wenn für die einem Feiertag folgende oder vorausgehende Nachtarbeit ein Feiertagszuschlag gezahlt wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu behandeln.
(8) Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.
(9) Hat der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf Feiertagszuschläge und auf Zuschläge für Mehrarbeit und wird Mehrarbeit als Feiertagsarbeit geleistet, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- 1.
es werden sowohl die in Betracht kommenden Zuschläge für Feiertags- als auch für Mehrarbeit gezahlt;
- 2.
es wird nur der in Betracht kommende Feiertagszuschlag gezahlt, der ebenso hoch oder höher ist als der Zuschlag für Mehrarbeit;
- 3.
es wird nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt;
- 4.
es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als die jeweils in Betracht kommenden Zuschläge, aber niedriger als ihre Summe;
- 5.
es wird ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) gezahlt, der höher ist als die Summe der jeweils in Betracht kommenden Zuschläge.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist von den gezahlten Zuschlägen der Betrag als Feiertagszuschlag zu behandeln, der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht. Im Fall der Nummer 3 liegt ein Zuschlag im Sinne des § 3b EStG nicht vor. In den Fällen der Nummern 4 und 5 ist der Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen. Ist kein Feiertagszuschlag vereinbart, weil z.B. Pförtner oder Nachtwächter ihre Tätigkeit regelmäßig zu den begünstigten Zeiten verrichten, bleibt von einem für diese Tätigkeiten gezahlten Mehrarbeitszuschlag kein Teilbetrag nach § 3b EStG steuerfrei.
(10) Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären.
(11) Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Feiertagsarbeit, liegt nur in Ausnahmefällen keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Feiertagsarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sein (→BFH vom 13.12.2006, BStBl II 2007 S. 393).
(12) Soweit Zuschläge gezahlt werden, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit gearbeitet hat, z.B. bei Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall oder bei Entgeltfortzahlung an von der betrieblichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder, sind sie Arbeitslohn.
B. Rechtsgrundlage
→§ 3b Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 EStG
→H 3b LStH
→H 19.3 LStH
→R 3b Abs. 1, 3 bis 5 LStR
→R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LStR
C. Rechtsprechung
→BFH vom 13.10.1989 (BStBl II 1991 S. 8) betr. Aufteilung von Mischzuschlägen
→BFH vom 19.3.1997 (BStBl II S. 577)
D. Weiterführende Hinweise
→Nachweis (begünstigte Arbeitszeit)
→Pauschale Zuschläge betr. Einkommensteuerfreie Einnahmen
→Zeitversetzte Auszahlung