Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Einmalzahlung - Meldungen
Einmalzahlung - Meldungen
A. Erläuterung
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes Versicherten bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann, eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
(2) Dies gilt entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.
(3) Beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist grds. zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
(4) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der 1. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn
- 1.
eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
- 2.
die folgende Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder sonstige Meldung kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder
- 3.
für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
(5) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer gemeldeten Unterbrechung (→Unterbrechungsmeldung) der Beschäftigung oder während des Bezugs einer nach § 38 DEÜV gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
C. Weiterführende Hinweise
→Gesonderte Meldung betr. Rentenversicherung