Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Einarbeitungszuschuss - Arbeitslohn
Einarbeitungszuschuss - Arbeitslohn
A. Erläuterung
Der auf Grund des § 7 Abs. 5 SVG gezahlte Einarbeitungszuschuss ist Arbeitslohn.
B. Rechtsgrundlage
→R 19.3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LStR