Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Bezugsgröße
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße wird aus dem Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten im vorvergangenen Kalenderjahr abgeleitet (§ 18 SGB IV). Durch die Festlegung einer einheitlichen Bezugsgröße, auf die sich viele Regelungen beziehen, wird die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschland berücksichtigt, ohne dass regelmäßig jedes betroffene Gesetz geändert werden muss. Die aktuelle Bezugsgröße wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für das Jahr 2018 ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt des Jahres 2016 maßgebend. Die Bezugsgröße ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Seit 1. Januar 2001 gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechen- und Bezugsgrößen, und zwar die der alten Bundesländer. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hingegen auch über den 31. Dezember 2000 derzeit noch an der Trennung der Rechengröße festgehalten; dabei zählt Ost-Berlin in diesen Versicherungszweigen zu den neuen Bundesländern.
Im Jahr 2018 gelten folgende Werte:
| Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Bezugsgröße – jährlich | 36.540,00 EUR | 32.340,00 EUR |
Bezugsgröße – monatlich | 3.045,00 EUR | 2.695,00 EUR |