Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Beschädigtenversorgung
Beschädigtenversorgung
A. Steuerrechtliche Beurteilung
(1) Leistungen nach dem BVG sind ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen ergeben, die es für anwendbar erklären, einkommensteuerfreie Einnahmen.
(2) Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören im Zusammenhang mit der Beschädigtenversorgung