Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Beitragsfreiheit
Beitragsfreiheit
Versicherungspflichtige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Abweichend von diesem Grundsatz wird gesetzlich bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld Beitragsfreiheit für das vor dem Leistungsbezug beitragspflichtige Arbeitsentgelt begründet, das durch die zu zahlende Leistung ersetzt wird. Entsprechendes gilt bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld sowie bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld von einem Rehabilitationsträger (§ 224 Abs. 1 SGB V).
Bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt sind für diese beitragsfreien Zeiten keine Sozialversicherungstage anzusetzen.
Für die Bereiche der Renten- und Arbeitslosenversicherung fehlt eine dem § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechende Vorschrift; der gemeinsame Einzug der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gebietet es allerdings, die Regelung des § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für alle Versicherungszweige gleichermaßen auf die Beitragsberechnung aus Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis anzuwenden.