Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ausbildungsbeihilfe - Einkommensteuerfreie Einnahmen
Ausbildungsbeihilfe - Einkommensteuerfreie Einnahmen
A. Erläuterung
(1) Bezüge aus öffentlichen Mittel oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Ausbildung unmittelbar zu fördern, sind einkommensteuerfreie Einnahmen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
(2) Zu den steuerfreien Ausbildungsbeihilfen gehören die Leistungen nach dem BAföG.
(3) Zum Arbeitslohn gehören die Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst, die zur Sicherstellung von Nachwuchskräften gezahlten Studienbeihilfen und die für die Fertigung einer Habilitationsschrift gewährten Beihilfen.
B. Rechtsgrundlage
→§ 3 Nr. 11 Satz 1 und 3 EStG
→H 3.11 LStH
C. Rechtsprechung
→BFH vom 4.5.1972 (BStBl II S. 566)
→BFH vom 12.8.1983 (BStBl II S. 718)