Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Abschlagszahlung - Lohnsteuerabzug
Abschlagszahlung - Lohnsteuerabzug
A. Erläuterung
(1) Abschlagszahlungen sind Lohnzahlungen auf den bereits verdienten, aber noch nicht exakt abgerechneten Lohn. Sie werden in der Regel in ungefährer Höhe des verdienten Lohnes gezahlt. Sie liegen z.B. vor, wenn ein Festbetrag vorab gezahlt wird und die exakte Berechnung des Arbeitslohns erst später vorgenommen wird oder wenn ein gleich bleibender Monatslohn gezahlt wird und z.B. variable Bezüge zeitversetzt gezahlt werden.
(2) Abschlagzahlungen sind zu unterscheiden von Vorschüssen, die Zahlungen auf noch nicht erarbeiteten oder noch nicht fälligen Arbeitslohn darstellen.
(3) Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben; auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.
B. Steuerrechtliche Behandlung
(1) Vom Abschlag ist keine Lohnsteuer einzubehalten, wenn
- 1.
der Lohnzahlungszeitraum, für den der Abschlag gezahlt wird, nicht mehr als 5 Wochen umfasst und
- 2.
die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.
(2) In Einzelfällen kann das Finanzamt aber anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.
(3) Die Dreiwochenfrist ist eingehalten, wenn die Überweisungsbelege für den Restlohn den Bereich des Arbeitgebers innerhalb der 3-Wochen-Frist verlassen haben. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitgeber alles getan hat, dass die Restlohnbeträge dem Arbeitnehmer gutgeschrieben werden, so z.B., dass EDV-Datenübermittlungen zur Durchführung der Überweisung freigegeben sind. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.
(4) Ist eine der beiden Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist bereits von der Abschlagszahlung Lohnsteuer einzubehalten. Der Abschlag ist als laufender Bezug zu behandeln.
(5) Ist bereits der Abschlag versteuert worden, ist eine darauf folgende Restlohnzahlung als Nachzahlung zu versteuern.
C. Jahreswechsel
(1) Besonderheiten ergeben sich, wenn Abschlagzahlungen am Ende des Kalenderjahres gezahlt werden. Wird die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der Dreiwochenfrist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen. Die einbehaltene Lohnsteuer ist aber für die Anmeldung und Abführung als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres zu erfassen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird.
(2) Für den Fall, dass der Arbeitslohn erst nach Ablauf der ersten 3 Wochen des neuen Kalenderjahres abgerechnet wird, →Nachzahlung.
D. Beispiele
→H 39b.5 LStH