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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kaufkraftausgleich - Einkommensteuerfreie Einnahmen
Kaufkraftausgleich - Einkommensteuerfreie Einnahmen
A. Erläuterung
(1) Bei anderen als den in § 3 Nr. 64 Satz 1 und 2 EStG genannten für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich den einkommensteuerfreien Einnahmen zuzurechnen, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 BBesG zulässigen Betrag nicht übersteigt.
(2) Wird einem Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von einem inländischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gewährt, so bleibt er im Rahmen des Absatzes 3 steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in ein Gebiet außerhalb des Inlands entsandt wird und dort für einen begrenzten Zeitraum einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO hat. Eine Entsendung für einen begrenzten Zeitraum ist anzunehmen, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zurückkehrt oder nicht.
(3) Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.
C. Weiterführende Hinweise
→EU-Tagegeld betr. Einkommensteuerfreie Einnahmen
→H 3.64 LStH betr. Abschlagssätze