Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kaskoversicherung - Arbeitslohn
Kaskoversicherung - Arbeitslohn
A. Erläuterung
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so ist die Prämienzahlung für die Arbeitnehmer kein Arbeitslohn.
B. Rechtsgrundlage
→§ 3 Nr. 16 EStG
C. Materialien
→BMF vom 9.9.2015 – IV C 5 – S 2353/11/10003 (BStBl I S. 734)